Satzung

Satzung der Modellfluggemeinschaft Wanderfalken Diestedde e.V.

1)  Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Modellfluggemeinschaft Wanderfalken“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59329 Wadersloh Diestedde
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2) Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist unter Nr. VR 70327 im Vereinsregister des Amtsgerichts Beckum ein­ge­tra­gen.

3) Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege, Förderung und Ausübung des Flug­mo­dell­baus und des Modellflugsports auf der Grundlage von Vertrauen, Hilfs­be­reit­schaft und Kameradschaft.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Modell­flug­plat­zes, die Förderung modellflugsportlicher Übungen und Lei­stun­gen sowie die Errichtung bzw. Unterhalt einer Jugendgruppe.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer­den.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf dar­über hinaus keine Person nach Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Verbandsmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft in einem Fachverband be­schlie­ßen.

5) Mitglieder

  1. Dem Verein gehören an:
    a) Ordentliche (aktive) Mitglieder
    b) Fördernde Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. För­dern­des Mitglied kann auch eine juristische Person werden.
  3. Eine beschränkt geschäftsfähige natürliche Person kann nur Mitglied werden, wenn des­sen gesetzlicher Vertreter zustimmt.

6) Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht auf:
    a) Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Aussprachen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung; damit verbindet sich das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung (§ 15 Abs. 3 Ziff. d).
    b) Benutzung der Vereinseinrichtungen und Teilnahme am Vereinsleben.
    c) Gleichbehandlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    a) die Satzung des Vereins zu befolgen
    b) für die Entwicklung des Vereins und dessen Ziele zu wirken
    c) Beiträge pünktlich zu entrichten
    d) jede Tätigkeit zu unterlassen, aus der dem Verein ein Nachteil entstehen oder die das Ansehen des Vereins schädigen könnte
    e) die Flugbetriebsordnung einzuhalten.

7) Eintritt aktiver Mitglieder

  1. Die aktive Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der Satzung.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
  3. Der Beitrittswillige hat zunächst eine mindestens einjährige Probezeit zu ab­sol­vie­ren. Über die Zulassung zum Probejahr entscheidet die Mitgliederversammlung. Wäh­rend der Probezeit hat der Beitrittswillige die gleichen Rechte und Pflichten ei­nes aktiven Mitgliedes mit Ausnahme der Stimmberechtigung.
  4. Über die Aufnahme als aktives ordentliches Mitglied entscheidet die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf der dem Probejahr folgenden ordentlichen Hauptversammlung.
  5. Ein Anspruch auf ein Probejahr oder auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

8) Eintritt fördernder Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft als „förderndes Mitglied“ entsteht durch Eintritt in den Verein und Anerkennung der Satzung.
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. “ 5 Abs 3 gilt ent­spre­chend.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Bei­tritts­er­klä­rung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Die Umwandlung in eine aktive Mitgliedschaft erfolgt entsprechend § 7. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann etwas anderes beschließen.

9) Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

10) Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt, einen Ausschlussantrag an den Vorstand zu rich­ten.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand hat das auszuschließende Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Be­schluss­fas­sung über den Antrag zu informieren.
  6. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme oder auf persönliche Teilnahme an der über den Ausschluss entscheidenden Sitzung mit Ausnahme der eigentlichen Abstimmung.
  7. Der Ausschluss wird vierzehn Tage nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9) wirksam.
  8. Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Er­halt des eingeschriebenen Briefes (Abs. 9) Widerspruch zulässig. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang an ein Vorstandsmitglied. Der Widerspruch hat auf­schie­ben­de Wirkung; jedoch ruhen bis zur Entscheidung über den Widerspruch die Mit­glied­schafts­rech­te. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mit­glie­der­ver­samm­lung. Abs. 6 gilt entsprechend. Der erneute Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist sofort wirksam und nicht anfechtbar.
  9. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief be­kannt­zu­ge­ben.

11) Ansprüche und Verpflichtungen bei Ausscheiden

  1. Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus, so erlöschen sofort alle An­sprü­che an den Verein.
  2. Die vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft blei­ben bestehen.

12) Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Die Aufnahmegebühr ist grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Auf­nah­me­be­stä­ti­gung fällig.
  4. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat einen Mitgliedsbetrag zu leisten.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest.
  6. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Er ist nach Aufforderung – spätestens je­doch bis zum 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres – fällig.
  7. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird der Beitrag anteilig für den Rest des Ge­schäfts­jah­res berechnet. Erster Beitragsmonat ist der Monat, in dem der Eintritt in den Verein bestätigt wird. Abs. 3 gilt entsprechend.

13) Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (§ 14)
  2. Die Mitgliederversammlung (§ 15)

14) Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
    a) dem ersten Vorsitzenden
    b) dem Geschäftsführer (Schriftführer)
    c) dem Kassenwart
  2. Zum Vorstand können nur ordentliche (aktive) voll geschäftsfähige natürliche Per­so­nen gewählt werden.
  3. Je zwei Vorstandsmitglieder iSd § 26 BGB vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  4. Befugnisse des Vorstandes sind:
    a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
    b) die allgemeine Geschäftsführung des Vereins
    c) Entscheidungen über Vereinsstrafen gem. § 18 Abs. 2 Ziff. a) und b)
    d) die Einberufung der Mitgliederversammlung
    e) Durchführung der Weisungen der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vor­stan­des im Amt.
  6. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet:
    a) durch Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung. Der Wi­der­ruf ist jederzeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    b) durch Tod
    c) durch Austritt aus dem Verein
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
    e) bei fehlender Entlastung durch die Mitglieder
    f) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
  7. Die Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes werden bis zur Neuwahl für dieses Amt von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
  8. Die Neuwahl für das neu zu besetzende Vorstandsamt erfolgt innerhalb von zwei Mo­na­ten durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der übrigen Vor­stands­mit­glie­der.

15) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand ist an ihre Weisungen gebunden.
  2. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung sind folgende:
    a) Bestellung des Vorstandes
    b) Satzungsänderungen
    c) Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes
    d) Erteilung von Weisungen an den Vorstand
    e) Festsetzung von Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
    f) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Ab­si­che­rung der Mitgliederversammlung vorlegt
    g) Aufnahme von ordentlichen (aktiven) und fördernden Mitgliedern ein­schließ­lich der Bewilligung eines Probejahres für die Beitrittswilligen
    h) Entscheidung über Vereinsstrafen in den Fällen des § 18 Abs. 2 Ziff. c) sowie in allen Fällen über deren Widersprüche
    i) Entscheidung über Vereinsausschluss und deren Widersprüche
    j) Auflösung des Vereins
    k) Änderung des Vereinszwecks
    l) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    m) Entscheidungen über die Mitgliedschaft in einem Fachverband
    n) Entscheidungen bezüglich Gemeinschaftsarbeit (§ 19)
    o) Erlass einer Flugbetriebsordnung
  3. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens:
    b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (= ordentliche Mitgliederversammlung)
    c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten
    d) wenn ein Drittel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter der Angabe des Zwecks der Versammlung (Tagesordnung) und der Gründe für die Dring­lich­keit verlangt.
  4. In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der or­dent­li­chen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vor­zu­le­gen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fas­sen.
    a) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu berufen.
    b) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  5. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitglieder- oder E-Mail-Anschrift.

16) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, Stimmberechtigung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, wenn min­de­stens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung und Zweckänderung des Vereins ist die An­we­sen­heit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mit­glie­der­ver­samm­lung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber je­den­falls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die erneute Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder be­schluss­fä­hig.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Be­schluss­fas­sung nach Abs. 4 zu enthalten.
  6. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche (aktive) Mitglied, sofern es das 16. Lebensjahr voll­en­det hat.

17) Abstimmung in der Mitgliederversammlung

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder durch Hand­zei­chen, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Zu einem Beschluss über die Zugehörigkeit zu einem Fachverband, den Ausschluss ei­nes Mitgliedes und über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vier­teln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Ver­eins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen stimmberechtigten Mit­glie­der erforderlich.
  4. Die Aufnahme eines neuen ordentlichen (aktiven) Mitgliedes kann nur mit einer Mehr­heit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ent­schie­den werden.
  5. Die Abstimmungen über die Wahl des Vorstandes, der Aufnahme oder des Aus­schlus­ses eines ordentlichen (aktiven) Mitgliedes und über Vereinsstrafen erfolgen im­mer schriftlich und geheim.
  6. Auf Antrag von mindestens fünf der stimmberechtigten Anwesenden sind auch son­sti­ge Abstimmungen schriftlich und geheim vorzunehmen.
  7. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind nur die gültigen Ja- und Nein-Stim­men heranzuziehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind bei der Mehr­heits­be­rech­nung nicht zu berücksichtigen.
  8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf­zu­neh­men. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schrift­füh­rer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letz­te Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes ordentliche Mitglied ist be­rech­tigt, die Niederschrift einzusehen.

18) Vereinsstrafen

  1. Die Bestrafung eines Mitgliedes ist zulässig, wenn es
    a) schuldhaft gegen die Satzung verstößt
    b) das Ansehen oder die Interessen des Vereins schuldhaft schädigt
    c) sich widerrechtlich Eigentum des Vereins oder ihm anvertraute Sachen aneignet oder beschädigt
    d) sich grober Verstöße gegen die Kameradschaft schuldig macht
    e) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
    f) die Anweisungen des Flugleiters schuldhaft verletzt.
  2. Als Vertragsstrafen sind zulässig
    a) Ermahnung oder Verwarnung
    b) zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen auf die Dau­er von höchstens zwei Wochen
    c) Ausschluss aus dem Verein (§ 10)
  3. Über die Bestrafung nach Abs. 2 Ziff a) und b) entscheidet der Vorstand, nach Ziff. c) die Mitgliederversammlung.
  4. § 10 Abs. 8 und 9 gelten entsprechend.

19) Gemeinschaftsarbeiten

  1. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, ob und in welchem Maß jedes or­dent­li­che Mitglied an Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken hat.
  2. Ausgenommen von Gemeinschaftsarbeiten sind in jedem Fall Jugendliche unter 14 Jah­re, Erwachsene über 65 Jahre sowie Schwerbeschädigte.

20) Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer haben insbesondere die Jahresabrechnung zu prüfen. Kasse und Geschäftsbücher sind mit Belegen den Rechnungsprüfern und der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorzulegen.
  3. Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Ergebnis der Prü­fung ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

21) Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst oder li­qui­diert werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderweitige Liquidatoren bestimmt. Die Wahl der Liquidatoren hat in diesem Fall entsprechend § 17 Abs. 1 und Abs. 5 zu erfolgen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigster Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Deutsches Segelflugmuseum mit Modellflug e.V.“, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

22) Inkrafttreten der Satzung und von Beschlüssen

  1. Die Satzung ist in der durch die Mitglieder zugestimmten Fassung tritt nach der Ein­tra­gung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Beschlüsse werden sofort wirksam, es sei denn, in den Beschlüssen ist ausdrücklich et­was anderes bestimmt.